Archiv der Kategorie: Informationen

Änderung der Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle zum Unterhalt wird regelmäßig zum 1. Januar eines Jahres angepasst, was häufig übersehen wird. Folge sind häufig Unterhaltsrückstände.

Die aktuelle und ältere Düsseldorfer Tabellen finden sie unter folgender Web-Adresse:

http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/

Bitte beachten Sie insbesondere bei dynamischen Unterhaltstiteln, dass sich der Zahlbetrag verändert haben dürfte.

Hinzuweisen ist insbesondere darauf,  dass sich die Netto-Einkommen zugunsten der Unterhaltsschuldner verschoben haben. Gleiches gilt für die Bedarfskontrollbeträge.

Zu beachten ist außerdem, dass die Beträge, welche in der Düsseldorfer Tabelle abgebildet werden, den hälftigen Abzug des Kindergeldes noch nicht berücksichtigen. Aus diesem Grunde finden Sie im Anhang die jeweiligen Zahlbeträge. Die Erfahrung zeigt, dass die Düsseldorfer-Tabelle häufig falsch gelesen wird.

Rufen Sie mich an, ich berate Sie gerne:

040 – 39 80 46 79 – 0

Rechtsanwalt Jan Hoerner
Museumstr. 31
22765 Hamburg

Weitere Informationen finden Sie auch über meine weitere Webseite:

http://www.rechtsanwalt-hoerner.de

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Jan Hoerner

Einvernehmliche Scheidung

Unter einer einvernehmlichen Scheidung wird eine Ehescheidung verstanden, bei denen sich die Eheleute über die Scheidungsfolgen bereits geeinigt haben, eine solche Einigung bevorsteht oder Scheidungsfolgesachen jedenfalls im Ehescheidungsverfahren nicht geltend gemacht werden sollen. Wesentliches Merkmal der einvernehmlichen Scheidung ist daher, dass im Scheidungsverfahren keine Folgesachen streitig zu verhandeln sind und sich die Beteiligten darüber einig sind, dass die Ehe geschieden werden soll.

Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung beschränkt sich das Scheidungsverfahren nur auf die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich, soweit der Versorgungsausgleich nicht ehevertraglich ausgeschlossen wurde, da der Versorgungsausgleich regelmäßig von Amts wegen durchzuführen ist.

Wenn Sie eine einvernehmliche Scheidung durchführen wollen,  benötigen Sie für die Ehescheidung nur einen Scheidungsanwalt, der den Scheidungsantrag stellt und können die Kosten hierfür intern teilen, so dass lediglich Gerichtskosten und Anwaltsosten für nur einen Scheidungsanwalt anfallen. Aus Gründen des Standesrechts darf der Scheidungsanwalt jedoch nur einen Beteiligten vertreten und nicht beide Beteiligten des Scheidungsverfahrens, was oftmals missverstanden wird.  Soweit Sie für die einvernehmlcihe Scheidung nur einen Anwalt beauftragen, ist ein Ehegatte im Scheidungsverfahren nicht vertreten, was jedoch unproblematisch ist, da Einigkeit über die Scheidung besteht und keine Folgesachen streitig zu behandeln sind.

Notwendig ist bei jeder Ehescheidung mindestens ein Gerichtstermin vor dem zuständigen Familiengericht, bei welchem beide Eheleute persönlich angehört werden und der beauftragte Scheidungsanwalt einen Scheidungsantrag stellt. Ein Verzicht auf eine persönliche Anhörung ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich, wenn das Erscheinen vor dem Familiengericht unzumutbar ist. Das gilt auch für die sogenannte Internetscheidung oder Online-Scheidung. Auch hier ist ein Scheidungstermin vor dem zuständigen Familiengericht notwendig,  bei welchem beide Eheleute anzuhören sind.

Eine einvernehmliche Scheidung ist auch in den Fällen möglich, in denen ein Beteiligter oder beide Beteiligte Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben.

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Update: Scheidungskosten und Steuern

Update: Die Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.10.2014 – 4 K 1976/14) wurde durch Urteil des Bundesfinanzhofes vom 18.5.2017 (VI R 66/14) aufgehoben.

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz sind Scheidungskosten auch nach der Änderung von § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG  im Jahr 2013 als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.10.2014 – 4 K 1976/14)

Nach der Auffassung des Gerichts begründe die neue Vorschrift des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG für die Berücksichtigung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Grundsätzlich seien Prozesskosten nicht abzugsfähig. Nur ausnahmsweise seien sie – unter besonderen Voraussetzungen – anzuerkennen, wenn nämlich der Rechtsstreit vom Steuerpflichtigen zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse geführt werde. Die Wendung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG „…ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe…“ deute darauf hin, dass der Prozess wegen der Bedeutung des Prozessgegenstandes für den Steuerpflichtigen unvermeidbar sein müsse. 

Regelmäßig sei die Annahme gerechtfertigt, dass sich Ehepartner nur scheiden ließen, wenn die Ehe so zerrüttet sei, dass ihnen ein Festhalten an ihr nicht mehr möglich sei. Daher entspreche es – zu Recht – ständiger (jahrzehntelanger) höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass sich die Ehepartner dem Scheidungsbegehren aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen könnten, so dass die Zwangsläufigkeit bei Ehescheidungen grundsätzlich zu bejahen sei.

Weitergehende Informationen zur Problematik.

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Ansprechpartner:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Jan Hoerner

 

Scheidungskosten und Steuern

Update: BFH, Urteil vom 18.05.2017 – VI R 9/16 (Scheidungskosten nicht (mehr) absetzbar).
Update: Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 16.10.2014 (Scheidungskosten weiterhin absetzbar).

Bisher konnten Scheidungskosten jedenfalls zum Teil von der Steuer abgesetzt werden.

In § 33 Abs. 2 S. 4 EStG heißt es seit einer Änderung im Jahr 2013 nunmehr:

„Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. „

Diese Regelung gilt für Rechtstsreitigkeiten im Allgemeinen, aber auch für Scheidungsverfahren und Verfahren über die Aufhebung einer Lebensgemeinschaft.

Diese Gesetzesänderung ist offensichtlich eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, der die Absetzbarkeit von Prozesskosten in einem Urteil vom 12. Mai 2011 (VI R 42/10) erleichterte.

Nach der Neufassung von § 33 EStG ist die Absetzbarkeit von Scheidungskosten daher nach dem Gesetzeswortlaut nicht mehr gegeben.

Ich empfehle Ihnen zu prüfen, ob Sie Scheidungskosten dennoch im Mantelbogen angeben und sich den anhängigen Mustervahren anschließen. Anhängig sind derzeit etwa die Verfahren vor dem FG München, Aktenzeichen 13 K 1421/14 sowie Aktenzeichen 15 K 1429/14 und dem FG Münster, Aktenzeichen 9 K 1822/14.

Wenn Sie Fragen zu dem Thema Scheidungskosten und Steuern haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder rufen mich an. Ich berate Sie gern.

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Jan Hoerner

Verfahrenskostenvorschuss

Was ist ein Verfahrenskostenvorschuss?

Der Verfahrenskostenvorschuss ist ein Instrument des Unterhaltsrechts und geht der Verfahrenskostenhilfe vor.

Wann besteht ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss?

Immer dann, wenn ein Unterhaltsanspruch besteht, könnte ein entsprechender Anspruch bestehen. Für Ehegatten ist dies in § 1360 a Abs. 4 BGB sogar ausdrücklich geregelt:

…(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.

Es kommt daher vor, dass das Gericht einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe unter Hinweis auf einen Verfahrenskostenvorschuss ablehnt, da Verfahrenskostenhilfe subsidiär ist. D. h.,  dass  ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe nicht besteht.

Besteht ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss bei Zahlung von Unterhalt?

Grundsätzlich ist ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss zwischen Eheleuten nicht gegeben, wenn Unterhalt nach dem Halbteilungsgrundsatz gezahlt wird. Etwas anders mag jedoch dann gelten, wenn der Unterhaltspflichtige über erhebliches Vermögen verfügt und selbiges für den Unterhalt auch einzusetzen hat.

Fachanwalt für Familienrecht

Die Bezeichnung Fachanwalt für Familienrecht ist ein Titel, der einem Rechtsanwalt nach einem Lehrgang und einer bestandenen Prüfung verliehen wird und dem Nachweis dient, dass dieser Rechtsanwalt über eine mehrjährige Erfahrung in diesem Bereich verfügt und gesetzlich verpflichtet ist, sich in dem Bereich des Familienrechts regelmäßig fortzubilden. Ein Fachanwalt für Familienrecht hat diese Fortbildungen gegenüber der zuständigen Rechtsanwaltskammer nachzuweisen.

Die Beauftragung eines Fachanwalts für Familienrecht gibt Ihnen daher die Sicherheit, dass der beauftragte Rechtsanwalt in diesem Rechtsgebiet über Erfahrung verfügt und sich regelmäßig über die Entwicklungen der Rechtsprechung der Familiengerichte und Neuerungen der Gesetzgebung fortbildet.

Das Honorar eines Fachanwalts für Familienrecht richtet sich bei einer Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) dem Honorar eines Rechtsanwalts, der keine Prüfung zum Fachanwalt für Familienrecht abgelegt hat.

Die Voraussetzungen zum Erwerb und Führen der Fachanwaltsbezeichnung sind in der Fachanwaltsordnung (FAO) geregelt.

Rechtsanwalt Hoerner ist seit seiner Zulassung als Rechtsanwalt im Familienrecht tätig seit 2012 Fachanwalt für Familienrecht.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Hauptseite von Hauptseite von Rechtsanwalt Hoerner aus Altona.

Formulare Ehescheidung (PDF-Dateien)

Formulare (PDF-Dateien)

Hier finden Sie Formulare, die Sie im Zusammenhang mit einer Ehescheidung benötigen. Ein Onlineformular zur Online-Übermittlung der wesentlichen Informationen die für die Beantragung einer Ehescheidung benötigt werden, finden auf der Seite Online-Formular Scheidungsantrag.

Um die Formulare Ehescheidung lesen und öffnen zu können, benötigen Sie ein Programm, mit dem Sie PDF-Dateien öffnen können. Ein solches Programm ist kostenlos erhältlich.

Vollmacht

Diese Vollmacht sollten Sie audrucken, unterschreiben und mit der Post an uns versenden. Während es ausreicht, viele Dokumente nur als Kopie vorzulagen, ist es oftmals notwendig, die Vollmacht im Original oder als beglaubigte Abschrift einzureichen. Deswegen bitten wir Sie, die Vollmacht im Original per Post zu übersenden.

Prozesskostenhilfe-Verfahrenskostenhilfe-Formular

Soweit Sie über nur geringe Einkünfte verfügen oder hohe Ausgaben haben, könnte es sein, dass Sie berechtigt sind, Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Hierfür bitten wir Sie, das Formular auszudrucken, auszufüllen und unterschrieben an uns per Post zu übersenden. Bitte füllen Sie das Formular vollständig und sorgfältig aus, da es ansonsten zu verzögerungen kommen kann. Die Angaben in dem Formular sind stets mit entsprechenden Nachweisen zu belegen (Kopie Gehaltsabrechnungen, Mietanpassungsmitteilung oder Mietvertrag, Leistungsbescheid nach dem SGB II usw.). Hier finden Sie weitere Informationen zur Verfahrenskostenhilfe.

Formular für den Versorgungsausgleich (Ehe)

Formular für den Versorgungsausgleich (Lebenspartnerschaft)

Diese Formulare benötigen Sie, um im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens Angaben über Ihre Versorgungsanwartschaften zu machen (Versorgungsausgleich)

Formular zur Festsetzung von Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren

Formular über Einwendungen gegen die Festsetzung von Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren

Mit diesen Formularen können Sie Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren geltend machen oder sich gegen die Geltendmachung wehren.

Formular Verbraucherinsolvenz

Mit diesem Formular können Sie die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragen. Hierfür ist die Beratung einer geeigneten Stelle (Schuldnerberatung oder Rechtsanwalt) dringend anzuraten bzw. notwendig.

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Jan Hoerner

Honorar

Die Höhe der anwaltlichen Vergütung (Honorar) ergibt sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung. Vergütungsvereinbarungen sind immer möglich, soweit die Vorgaben der §§ 49b BRAO und 3a ff. RVG beachtet werden.

Eine Übersicht über die Kosten einer Ehescheidung, die aus den Kosten für den Scheidungsanwalt und Gerichtskosten bestehen, habe ich Ihnen auf dieser Seite zusammengestellt: Kosten einer Ehescheidung

In gerichtlichen Verfahren dürfen die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Vergütungsvereinbarungen unterschritten werden (§ 49b Abs. 1 S. 1 BRAO), was etwa für Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht gilt.

Vergütunsgvereinbarungen in einem Schdeidungsverfahren machen daher nur dann Sinn, wenn die gesetzlichen Gebühren nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Aufwand stehen, der durch das Verfahren ausgelöst wird und höhere Gebühren vereinbart werden sollen. Dies dürfte regelmäßig nur dann in Betracht kommen, wenn auch umfangreiche Folgesachen (Unterhalt, Zugewinn, Vermögensauseinandersetzung usw.) verhandelt werden müssen.

Aus diesem Grunde sind Angebote, die etwa „Mindestgebühren“ oder „Niedrigstpreise“ im Zusammenhang (meist) mit Online-Scheidungen versprechen, irreführend, da selbige nur auf die ohnehin gesetzlich vorgeschrieben Gebühren verweisen, aber den Anschein erwecken, eine Scheidung sei besonders günstig. Das ist falsch.

Vielmehr gilt Folgendes: Soweit Sie keine schriftliche Gebührenvereinbarung mit einem Rechtsanwalt treffen, gelten immer die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG, die sich nach dem Gebührenstreitwert berechnen und bei jedem Rechtsanwalt identisch sind.

Der einzige Unterschied, der bei den gesetzlichen Gebühren entstehen könnte, besteht in den Fahrtkosten und Abwesenheitsgeldern, die sich aus der Tatsache ergeben, dass ein Gerichtstermin oder Scheidungstermin vor einem Familiengericht wahrzunehmen ist, welches weit entfernt von dem Kanzleisitz des Anwalts ist. Dass die Anwaltskanzlei weit entfernt von dem zuständigen Familiengericht ist, ist jedoch gerade bei sogenannten „Onlinescheidungen“ geradezu typisch.

Bedenken Sie bitte auch, dass Sie gegebenenfalls einen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben.

Sprechen Sie mich gerne auf die Gebühren an!

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