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Kosten einer Ehescheidung

Die Kosten einer Ehescheidung bestehen aus Gerichts- und Anwaltskosten, die sich aus dem dreifachen monatlichen Nettoeinkommen der Eheleute sowie dem Wert des Versorgungsausgleichs berechnen.

Bei geringen Einkünften und/oder hohen Verpflichtungen kann es durchaus sein, dass für das Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe beantragt werden kann.

Bei einer einvernehmlichen Ehescheidung berechnen sich die Kosten einer Ehescheidung beispielsweise wie folgt:

Monatliches Nettoeinkommen Einkommen Ehefrau € 1.500,00
Monatliches Nettoeinkommen Ehemann € 1.300,00
Gesamteinkommen € 2.800,00
Dreifacher Wert des Einkommens (Wert Ehesache) € 8.400,00

Hinzu kommt der Gegenstandswert des Versorgungsausgleichs, welcher sich nach § 50 FamGKG richtet. Hiernach beträgt der Wert für jedes auszugleichende Anrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Eheleute, mindestens jedoch € 1.000,00. Im Beispielsfalll wären es daher mindestens € 1.000,00, soweit nur ein Anrecht auszugleichen ist. Dieser Gegenstandswert ist auch dann anzusetzen, wenn kein Versorgungsausgleich durchgeführt wird:

Gegenstandswert des Versorgungsausgleichs (mind.) € 1.000,00
Gesamtstreitwert Ehescheidung und VA € 9.400,00

Mit diesem Ergebnis können Sie die voraussichtlichen Kosten des Ehescheidungsverfahrens anhand der nachfolgenden Tabelle (Stand: 01.01.2021) ablesen, wobei der Gegenstandswert bis einschließlich des in der linken Spalte benannten Betrages gemeint ist:

Gegenstandswert Gerichtskosten Anwaltskosten Gesamtkosten
€ 3.000,00  € 238,00  € 684,25  € 922,25
€ 4.000,00  € 280,00  € 850,85  € 1.130,85
€ 5.000,00  € 322,00  € 1.017,45  € 1.339,45
€ 6.000,00  € 364,00  € 1.184,05  € 1.548,05
€ 7.000,00  € 406,00  € 1.350,65  € 1.765,65
€ 8.000,00  € 448,00  € 1.517,25  € 1.965,25
€ 9.000,00  € 490,00  € 1.683,85  € 2.173,85
€ 10.000,00  € 532,00  € 1.850,45  € 2.382,45
€ 13.000,00  € 590,00  € 2.005,15  € 2.595,15
€ 16.000,00  € 684,00  € 2.159,85  € 2.807,85
€ 19.000,00  € 706,00  € 2.314,55  € 3.020,55

Im Beispielsfall fallen daher Gerichtskosten in Höhe von € 532,00 und Anwaltskosten in Höhe von € 1.850,45 an, wobei die Anwaltskosten inkl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer zu verstehen sind.

An dieser Stelle ist erneut darauf hinzuweisen, dass Sie auch bei gegebenenfalls hohem Einkommen Verfahrenskostenhilfe beantragen können, wenn Sie gleichzeitig hohe Verbindlichkeiten haben (Unterhalt, Abzahlungsverpflichtungen usw.).

Die Kosten einer sogenannten Onlinescheidung oder Internetscheidung unterscheiden sich zu von den Kosten einer Offlinescheidung nicht, da die Kosten durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und das Gerichtskostengesetz gesetzlich vorgeschrieben sind. Dies gilt für Anwaltskosten und Gerichtskosten.

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Verfahrenskostenvorschuss

Was ist ein Verfahrenskostenvorschuss?

Der Verfahrenskostenvorschuss ist ein Instrument des Unterhaltsrechts und geht der Verfahrenskostenhilfe vor.

Wann besteht ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss?

Immer dann, wenn ein Unterhaltsanspruch besteht, könnte ein entsprechender Anspruch bestehen. Für Ehegatten ist dies in § 1360 a Abs. 4 BGB sogar ausdrücklich geregelt:

…(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.

Es kommt daher vor, dass das Gericht einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe unter Hinweis auf einen Verfahrenskostenvorschuss ablehnt, da Verfahrenskostenhilfe subsidiär ist. D. h.,  dass  ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe nicht besteht.

Besteht ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss bei Zahlung von Unterhalt?

Grundsätzlich ist ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss zwischen Eheleuten nicht gegeben, wenn Unterhalt nach dem Halbteilungsgrundsatz gezahlt wird. Etwas anders mag jedoch dann gelten, wenn der Unterhaltspflichtige über erhebliches Vermögen verfügt und selbiges für den Unterhalt auch einzusetzen hat.

Honorar

Die Höhe der anwaltlichen Vergütung (Honorar) ergibt sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung. Vergütungsvereinbarungen sind immer möglich, soweit die Vorgaben der §§ 49b BRAO und 3a ff. RVG beachtet werden.

Eine Übersicht über die Kosten einer Ehescheidung, die aus den Kosten für den Scheidungsanwalt und Gerichtskosten bestehen, habe ich Ihnen auf dieser Seite zusammengestellt: Kosten einer Ehescheidung

In gerichtlichen Verfahren dürfen die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Vergütungsvereinbarungen unterschritten werden (§ 49b Abs. 1 S. 1 BRAO), was etwa für Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht gilt.

Vergütunsgvereinbarungen in einem Schdeidungsverfahren machen daher nur dann Sinn, wenn die gesetzlichen Gebühren nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Aufwand stehen, der durch das Verfahren ausgelöst wird und höhere Gebühren vereinbart werden sollen. Dies dürfte regelmäßig nur dann in Betracht kommen, wenn auch umfangreiche Folgesachen (Unterhalt, Zugewinn, Vermögensauseinandersetzung usw.) verhandelt werden müssen.

Aus diesem Grunde sind Angebote, die etwa „Mindestgebühren“ oder „Niedrigstpreise“ im Zusammenhang (meist) mit Online-Scheidungen versprechen, irreführend, da selbige nur auf die ohnehin gesetzlich vorgeschrieben Gebühren verweisen, aber den Anschein erwecken, eine Scheidung sei besonders günstig. Das ist falsch.

Vielmehr gilt Folgendes: Soweit Sie keine schriftliche Gebührenvereinbarung mit einem Rechtsanwalt treffen, gelten immer die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG, die sich nach dem Gebührenstreitwert berechnen und bei jedem Rechtsanwalt identisch sind.

Der einzige Unterschied, der bei den gesetzlichen Gebühren entstehen könnte, besteht in den Fahrtkosten und Abwesenheitsgeldern, die sich aus der Tatsache ergeben, dass ein Gerichtstermin oder Scheidungstermin vor einem Familiengericht wahrzunehmen ist, welches weit entfernt von dem Kanzleisitz des Anwalts ist. Dass die Anwaltskanzlei weit entfernt von dem zuständigen Familiengericht ist, ist jedoch gerade bei sogenannten „Onlinescheidungen“ geradezu typisch.

Bedenken Sie bitte auch, dass Sie gegebenenfalls einen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben.

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