Archiv der Kategorie: Scheidungsrecht

Kosten einer Ehescheidung

Die Kosten einer Ehescheidung bestehen aus Gerichts- und Anwaltskosten, die sich aus dem dreifachen monatlichen Nettoeinkommen der Eheleute sowie dem Wert des Versorgungsausgleichs berechnen.

Bei geringen Einkünften und/oder hohen Verpflichtungen kann es durchaus sein, dass für das Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe beantragt werden kann.

Bei einer einvernehmlichen Ehescheidung berechnen sich die Kosten einer Ehescheidung beispielsweise wie folgt:

Monatliches Nettoeinkommen Einkommen Ehefrau € 1.500,00
Monatliches Nettoeinkommen Ehemann € 1.300,00
Gesamteinkommen € 2.800,00
Dreifacher Wert des Einkommens (Wert Ehesache) € 8.400,00

Hinzu kommt der Gegenstandswert des Versorgungsausgleichs, welcher sich nach § 50 FamGKG richtet. Hiernach beträgt der Wert für jedes auszugleichende Anrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Eheleute, mindestens jedoch € 1.000,00. Im Beispielsfalll wären es daher mindestens € 1.000,00, soweit nur ein Anrecht auszugleichen ist. Dieser Gegenstandswert ist auch dann anzusetzen, wenn kein Versorgungsausgleich durchgeführt wird:

Gegenstandswert des Versorgungsausgleichs (mind.) € 1.000,00
Gesamtstreitwert Ehescheidung und VA € 9.400,00

Mit diesem Ergebnis können Sie die voraussichtlichen Kosten des Ehescheidungsverfahrens anhand der nachfolgenden Tabelle (Stand: 01.01.2021) ablesen, wobei der Gegenstandswert bis einschließlich des in der linken Spalte benannten Betrages gemeint ist:

Gegenstandswert Gerichtskosten Anwaltskosten Gesamtkosten
€ 3.000,00  € 238,00  € 684,25  € 922,25
€ 4.000,00  € 280,00  € 850,85  € 1.130,85
€ 5.000,00  € 322,00  € 1.017,45  € 1.339,45
€ 6.000,00  € 364,00  € 1.184,05  € 1.548,05
€ 7.000,00  € 406,00  € 1.350,65  € 1.765,65
€ 8.000,00  € 448,00  € 1.517,25  € 1.965,25
€ 9.000,00  € 490,00  € 1.683,85  € 2.173,85
€ 10.000,00  € 532,00  € 1.850,45  € 2.382,45
€ 13.000,00  € 590,00  € 2.005,15  € 2.595,15
€ 16.000,00  € 684,00  € 2.159,85  € 2.807,85
€ 19.000,00  € 706,00  € 2.314,55  € 3.020,55

Im Beispielsfall fallen daher Gerichtskosten in Höhe von € 532,00 und Anwaltskosten in Höhe von € 1.850,45 an, wobei die Anwaltskosten inkl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer zu verstehen sind.

An dieser Stelle ist erneut darauf hinzuweisen, dass Sie auch bei gegebenenfalls hohem Einkommen Verfahrenskostenhilfe beantragen können, wenn Sie gleichzeitig hohe Verbindlichkeiten haben (Unterhalt, Abzahlungsverpflichtungen usw.).

Die Kosten einer sogenannten Onlinescheidung oder Internetscheidung unterscheiden sich zu von den Kosten einer Offlinescheidung nicht, da die Kosten durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und das Gerichtskostengesetz gesetzlich vorgeschrieben sind. Dies gilt für Anwaltskosten und Gerichtskosten.

Rufen Sie mich an, ich berate Sie gerne:

040 – 39 80 46 79 – 0

Rechtsanwalt Jan Hoerner
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Einvernehmliche Scheidung

Unter einer einvernehmlichen Scheidung wird eine Ehescheidung verstanden, bei denen sich die Eheleute über die Scheidungsfolgen bereits geeinigt haben, eine solche Einigung bevorsteht oder Scheidungsfolgesachen jedenfalls im Ehescheidungsverfahren nicht geltend gemacht werden sollen. Wesentliches Merkmal der einvernehmlichen Scheidung ist daher, dass im Scheidungsverfahren keine Folgesachen streitig zu verhandeln sind und sich die Beteiligten darüber einig sind, dass die Ehe geschieden werden soll.

Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung beschränkt sich das Scheidungsverfahren nur auf die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich, soweit der Versorgungsausgleich nicht ehevertraglich ausgeschlossen wurde, da der Versorgungsausgleich regelmäßig von Amts wegen durchzuführen ist.

Wenn Sie eine einvernehmliche Scheidung durchführen wollen,  benötigen Sie für die Ehescheidung nur einen Scheidungsanwalt, der den Scheidungsantrag stellt und können die Kosten hierfür intern teilen, so dass lediglich Gerichtskosten und Anwaltsosten für nur einen Scheidungsanwalt anfallen. Aus Gründen des Standesrechts darf der Scheidungsanwalt jedoch nur einen Beteiligten vertreten und nicht beide Beteiligten des Scheidungsverfahrens, was oftmals missverstanden wird.  Soweit Sie für die einvernehmlcihe Scheidung nur einen Anwalt beauftragen, ist ein Ehegatte im Scheidungsverfahren nicht vertreten, was jedoch unproblematisch ist, da Einigkeit über die Scheidung besteht und keine Folgesachen streitig zu behandeln sind.

Notwendig ist bei jeder Ehescheidung mindestens ein Gerichtstermin vor dem zuständigen Familiengericht, bei welchem beide Eheleute persönlich angehört werden und der beauftragte Scheidungsanwalt einen Scheidungsantrag stellt. Ein Verzicht auf eine persönliche Anhörung ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich, wenn das Erscheinen vor dem Familiengericht unzumutbar ist. Das gilt auch für die sogenannte Internetscheidung oder Online-Scheidung. Auch hier ist ein Scheidungstermin vor dem zuständigen Familiengericht notwendig,  bei welchem beide Eheleute anzuhören sind.

Eine einvernehmliche Scheidung ist auch in den Fällen möglich, in denen ein Beteiligter oder beide Beteiligte Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben.

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Jan Hoerner

Update: Scheidungskosten und Steuern

Update: Die Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.10.2014 – 4 K 1976/14) wurde durch Urteil des Bundesfinanzhofes vom 18.5.2017 (VI R 66/14) aufgehoben.

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz sind Scheidungskosten auch nach der Änderung von § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG  im Jahr 2013 als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.10.2014 – 4 K 1976/14)

Nach der Auffassung des Gerichts begründe die neue Vorschrift des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG für die Berücksichtigung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Grundsätzlich seien Prozesskosten nicht abzugsfähig. Nur ausnahmsweise seien sie – unter besonderen Voraussetzungen – anzuerkennen, wenn nämlich der Rechtsstreit vom Steuerpflichtigen zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse geführt werde. Die Wendung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG „…ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe…“ deute darauf hin, dass der Prozess wegen der Bedeutung des Prozessgegenstandes für den Steuerpflichtigen unvermeidbar sein müsse. 

Regelmäßig sei die Annahme gerechtfertigt, dass sich Ehepartner nur scheiden ließen, wenn die Ehe so zerrüttet sei, dass ihnen ein Festhalten an ihr nicht mehr möglich sei. Daher entspreche es – zu Recht – ständiger (jahrzehntelanger) höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass sich die Ehepartner dem Scheidungsbegehren aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen könnten, so dass die Zwangsläufigkeit bei Ehescheidungen grundsätzlich zu bejahen sei.

Weitergehende Informationen zur Problematik.

Scheidungskosten und Steuern

Update: BFH, Urteil vom 18.05.2017 – VI R 9/16 (Scheidungskosten nicht (mehr) absetzbar).
Update: Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 16.10.2014 (Scheidungskosten weiterhin absetzbar).

Bisher konnten Scheidungskosten jedenfalls zum Teil von der Steuer abgesetzt werden.

In § 33 Abs. 2 S. 4 EStG heißt es seit einer Änderung im Jahr 2013 nunmehr:

„Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. „

Diese Regelung gilt für Rechtstsreitigkeiten im Allgemeinen, aber auch für Scheidungsverfahren und Verfahren über die Aufhebung einer Lebensgemeinschaft.

Diese Gesetzesänderung ist offensichtlich eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, der die Absetzbarkeit von Prozesskosten in einem Urteil vom 12. Mai 2011 (VI R 42/10) erleichterte.

Nach der Neufassung von § 33 EStG ist die Absetzbarkeit von Scheidungskosten daher nach dem Gesetzeswortlaut nicht mehr gegeben.

Ich empfehle Ihnen zu prüfen, ob Sie Scheidungskosten dennoch im Mantelbogen angeben und sich den anhängigen Mustervahren anschließen. Anhängig sind derzeit etwa die Verfahren vor dem FG München, Aktenzeichen 13 K 1421/14 sowie Aktenzeichen 15 K 1429/14 und dem FG Münster, Aktenzeichen 9 K 1822/14.

Wenn Sie Fragen zu dem Thema Scheidungskosten und Steuern haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder rufen mich an. Ich berate Sie gern.

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Jan Hoerner

Dauer eines Scheidungsverfahrens

Oft werde ich nach der Dauer eines Scheidungsverfahrens gefragt. Hierauf kann keine allgemeingültige Antwort gegeben werden, da die Dauer eines Scheidungsverfahren von vielen Variablen abhängig ist.

Die Auskünfte im Zusammenhang mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs sind meist zeitaufwändig. Um die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu beschleunigen und die Dauer eines Scheidungsverfahrens zu verkürzen, ist die Mitwirkung der Beteiligten erforderlich. Je schneller die Fragebögen zum Versorgungsausgleich eingereicht werden und je schneller auf Rückfragen der Versorgungsträger reagiert wird, desto schneller kann das Familiengericht einen Scheidungstermin anberaumen.

Die Dauer eine Scheidungsverfahrens hängt auch erheblich von dem Geschäftsaufkommen bei den Familiengerichten ab. Insbesondere Folgesachen können ein Scheidungsverfahren langwierig gestalten. Insoweit können Sie davon ausgehen, dass eine einvernehmliche Scheidung schneller zu einem Scheidungstermin führt. Die einvernehmliche Scheidung beinhaltet allerdings in der Regel auch einen Versorgungsausgleich. Oftmals ist es auch nicht notwendig, Folgesachen im Verbundverfahren zu verhandeln, so dass ein isoliertes Folgeverfahren die Entscheidung über die Hauptsache Ehescheidung dann nicht verzögert.

Soweit wichtige Gründe vorliegen, die eine zeitnahe Scheidung notwendig machen, werden die Familiengerichte hierauf jedoch meist Rücksicht nehmen. Dies könnte beispielsweise bei einer Schwangerschaft der Fall sein oder wenn die Durchführung des Ehescheidungsverfahrens etwa durch die Auswanderung einer/eines Beteilgten erheblich erschwert würde.

In diesen und anderen Fällen könnte besipielsweise die Abtrennung des Versorgungsausgleichs das Ehescheidungsverfahren beschleunigen und die Dauer eines Scheidungsverfahrens verkürzen.

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Formulare Ehescheidung (PDF-Dateien)

Formulare (PDF-Dateien)

Hier finden Sie Formulare, die Sie im Zusammenhang mit einer Ehescheidung benötigen. Ein Onlineformular zur Online-Übermittlung der wesentlichen Informationen die für die Beantragung einer Ehescheidung benötigt werden, finden auf der Seite Online-Formular Scheidungsantrag.

Um die Formulare Ehescheidung lesen und öffnen zu können, benötigen Sie ein Programm, mit dem Sie PDF-Dateien öffnen können. Ein solches Programm ist kostenlos erhältlich.

Vollmacht

Diese Vollmacht sollten Sie audrucken, unterschreiben und mit der Post an uns versenden. Während es ausreicht, viele Dokumente nur als Kopie vorzulagen, ist es oftmals notwendig, die Vollmacht im Original oder als beglaubigte Abschrift einzureichen. Deswegen bitten wir Sie, die Vollmacht im Original per Post zu übersenden.

Prozesskostenhilfe-Verfahrenskostenhilfe-Formular

Soweit Sie über nur geringe Einkünfte verfügen oder hohe Ausgaben haben, könnte es sein, dass Sie berechtigt sind, Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Hierfür bitten wir Sie, das Formular auszudrucken, auszufüllen und unterschrieben an uns per Post zu übersenden. Bitte füllen Sie das Formular vollständig und sorgfältig aus, da es ansonsten zu verzögerungen kommen kann. Die Angaben in dem Formular sind stets mit entsprechenden Nachweisen zu belegen (Kopie Gehaltsabrechnungen, Mietanpassungsmitteilung oder Mietvertrag, Leistungsbescheid nach dem SGB II usw.). Hier finden Sie weitere Informationen zur Verfahrenskostenhilfe.

Formular für den Versorgungsausgleich (Ehe)

Formular für den Versorgungsausgleich (Lebenspartnerschaft)

Diese Formulare benötigen Sie, um im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens Angaben über Ihre Versorgungsanwartschaften zu machen (Versorgungsausgleich)

Formular zur Festsetzung von Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren

Formular über Einwendungen gegen die Festsetzung von Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren

Mit diesen Formularen können Sie Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren geltend machen oder sich gegen die Geltendmachung wehren.

Formular Verbraucherinsolvenz

Mit diesem Formular können Sie die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragen. Hierfür ist die Beratung einer geeigneten Stelle (Schuldnerberatung oder Rechtsanwalt) dringend anzuraten bzw. notwendig.

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Honorar

Die Höhe der anwaltlichen Vergütung (Honorar) ergibt sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung. Vergütungsvereinbarungen sind immer möglich, soweit die Vorgaben der §§ 49b BRAO und 3a ff. RVG beachtet werden.

Eine Übersicht über die Kosten einer Ehescheidung, die aus den Kosten für den Scheidungsanwalt und Gerichtskosten bestehen, habe ich Ihnen auf dieser Seite zusammengestellt: Kosten einer Ehescheidung

In gerichtlichen Verfahren dürfen die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Vergütungsvereinbarungen unterschritten werden (§ 49b Abs. 1 S. 1 BRAO), was etwa für Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht gilt.

Vergütunsgvereinbarungen in einem Schdeidungsverfahren machen daher nur dann Sinn, wenn die gesetzlichen Gebühren nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Aufwand stehen, der durch das Verfahren ausgelöst wird und höhere Gebühren vereinbart werden sollen. Dies dürfte regelmäßig nur dann in Betracht kommen, wenn auch umfangreiche Folgesachen (Unterhalt, Zugewinn, Vermögensauseinandersetzung usw.) verhandelt werden müssen.

Aus diesem Grunde sind Angebote, die etwa „Mindestgebühren“ oder „Niedrigstpreise“ im Zusammenhang (meist) mit Online-Scheidungen versprechen, irreführend, da selbige nur auf die ohnehin gesetzlich vorgeschrieben Gebühren verweisen, aber den Anschein erwecken, eine Scheidung sei besonders günstig. Das ist falsch.

Vielmehr gilt Folgendes: Soweit Sie keine schriftliche Gebührenvereinbarung mit einem Rechtsanwalt treffen, gelten immer die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG, die sich nach dem Gebührenstreitwert berechnen und bei jedem Rechtsanwalt identisch sind.

Der einzige Unterschied, der bei den gesetzlichen Gebühren entstehen könnte, besteht in den Fahrtkosten und Abwesenheitsgeldern, die sich aus der Tatsache ergeben, dass ein Gerichtstermin oder Scheidungstermin vor einem Familiengericht wahrzunehmen ist, welches weit entfernt von dem Kanzleisitz des Anwalts ist. Dass die Anwaltskanzlei weit entfernt von dem zuständigen Familiengericht ist, ist jedoch gerade bei sogenannten „Onlinescheidungen“ geradezu typisch.

Bedenken Sie bitte auch, dass Sie gegebenenfalls einen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben.

Sprechen Sie mich gerne auf die Gebühren an!

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Verfahrenskostenhilfe

Sofern Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen und kein (berücksichtigungsfähiges) Vermögen besitzen und daher nicht in der Lage sind, die Kosten eines gerichtlichen Rechtsstreites selbst zu zahlen, können Sie in Familiensachen Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragen. Verfahrenskostenhilfe ist nur ein andere Bezeichnung für Prozesskostenhilfe (PKH) und unterscheidet sich hiervon nicht.

Neben Ihren finanziellen Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe prüft das Gericht, ob Ihr Antrag hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Hat Ihr Antrag keine Aussicht auf Erfolg, wird das Familiengericht auch bei Bedürftigkeit Ihren Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ablehnen. Ein Scheidungsantrag hat immer Aussicht auf Erfolg, soweit die Scheidungsvorraussetzungen vorliegen.

Soweit die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe vorliegen, entscheidet das Gericht, ob Sie sich an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen haben, was meist in Form einer Ratenzahlung an die Justizkasse erfolgt, wobei maximal 48 Monatsraten anfallen. Bei einem Einkommen in Höhe des Leistungssatzes nach dem SGB II können Sie davon ausgehen, dass Sie ratenfreie Verfahrenskostenhilfe erhalten und sich nicht an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen haben. Verbessern oder verschlechtern sich Ihre finanziellen Verhältnisse innerhalb der nächsten vier Jahre, wird die Ratenenzahlung angepasst oder fällt weg.

Die Verfahrenskostenhilfe deckt die Kosten des eigenen Anwalts und die Gerichtskosten. Sollten Sie ein Verfahren verlieren, sind die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts von der Verfahrenskostenhilfe nicht umfasst und müssen von Ihnen selbst getragen werden. Bei Scheidungen und Folgesachen werden die Kosten des Verfahrens jedoch in aller Regel gegeneinander aufgehoben, was bedeutet, dass die Beteiligten die eigenen Kosten, die ja von der Verfahrenskostenhilfe übernommen werden, selbst tragen müssen, so dass eine Erstattungspflicht regelmäßig nicht gegeben ist.

Verfahrenskostenhilfe wird nur für gerichtliche Verfahren gewährt und nicht für die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts, die Sie selbst tragen müssen. Wenn Ihnen  dies nicht möglich ist, können Sie sich in Hamburg an die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) wenden. Wenn Sie nicht in Hamburg wohnen, können Sie gegebenenfalls Beratungshilfe beantragen.

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Formular Scheidungsantrag

Formular Scheidungsantrag:

Das Formular Scheidungsantrag ermöglich Ihnen, mir die notwendigen Informationen zukommen zu lassen, die ich benötige, um einen Scheidungsantrag für Sie stellen zu können. Sollten Sie bestimmte Informationen nicht haben, rufen Sie mich bitte an, um zu klären, wie diese Informationen beschafft werden können.

Selbstverständlich vertrete ich Sie nicht nur in Hamburg, sondern bundesweit.

Über den Sinn oder Unsinn eines Online-Scheidungsformulars kann man lange streiten. Wenn Sie es vorziehen, die notwendigen Informationen per E-Mail zu übermitteln, ist das Onlineformular für einen Scheidungsantrag sicherlich eine Hilfe, da Sie dort die Informationen eingeben müssen, die für einen Sacheidungsantrag notwendig sind und das Formular daher die Angaben abfragt, die Ihnen einen Rechtsanwalt anderenfalls persönlich stellen würde.

Für eine einvernehmliche Scheidung kann durch das Formular ein persönlicher Besprechungstermin vermieden werden.  Dennoch würde ich Ihnen empfehlen zumindest telefonisch Kontakt aufzunehmen, da die Folgen einer Ehescheidung vielschichtig sein können und gegebenenfalls Regelungsbedarf und Beratungsbedarf besteht, noch bevor der Scheidungsanwalt den Scheidungsantrag stellt.

Sollten Sie Fragen haben, rufen Sie mich unter der Telefonnummer

040-39 80 46 79-0

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Ich berate Sie gern!

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