Einvernehmliche Scheidung

Unter einer einvernehmlichen Scheidung wird eine Ehescheidung verstanden, bei denen sich die Eheleute über die Scheidungsfolgen bereits geeinigt haben, eine solche Einigung bevorsteht oder Scheidungsfolgesachen jedenfalls im Ehescheidungsverfahren nicht geltend gemacht werden sollen. Wesentliches Merkmal der einvernehmlichen Scheidung ist daher, dass im Scheidungsverfahren keine Folgesachen streitig zu verhandeln sind und sich die Beteiligten darüber einig sind, dass die Ehe geschieden werden soll.

Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung beschränkt sich das Scheidungsverfahren nur auf die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich, soweit der Versorgungsausgleich nicht ehevertraglich ausgeschlossen wurde, da der Versorgungsausgleich regelmäßig von Amts wegen durchzuführen ist.

Wenn Sie eine einvernehmliche Scheidung durchführen wollen,  benötigen Sie für die Ehescheidung nur einen Scheidungsanwalt, der den Scheidungsantrag stellt und können die Kosten hierfür intern teilen, so dass lediglich Gerichtskosten und Anwaltsosten für nur einen Scheidungsanwalt anfallen. Aus Gründen des Standesrechts darf der Scheidungsanwalt jedoch nur einen Beteiligten vertreten und nicht beide Beteiligten des Scheidungsverfahrens, was oftmals missverstanden wird.  Soweit Sie für die einvernehmlcihe Scheidung nur einen Anwalt beauftragen, ist ein Ehegatte im Scheidungsverfahren nicht vertreten, was jedoch unproblematisch ist, da Einigkeit über die Scheidung besteht und keine Folgesachen streitig zu behandeln sind.

Notwendig ist bei jeder Ehescheidung mindestens ein Gerichtstermin vor dem zuständigen Familiengericht, bei welchem beide Eheleute persönlich angehört werden und der beauftragte Scheidungsanwalt einen Scheidungsantrag stellt. Ein Verzicht auf eine persönliche Anhörung ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich, wenn das Erscheinen vor dem Familiengericht unzumutbar ist. Das gilt auch für die sogenannte Internetscheidung oder Online-Scheidung. Auch hier ist ein Scheidungstermin vor dem zuständigen Familiengericht notwendig,  bei welchem beide Eheleute anzuhören sind.

Eine einvernehmliche Scheidung ist auch in den Fällen möglich, in denen ein Beteiligter oder beide Beteiligte Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben.

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Rechtsanwalt Jan Hoerner
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