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Formulare Ehescheidung (PDF-Dateien)

Formulare (PDF-Dateien)

Hier finden Sie Formulare, die Sie im Zusammenhang mit einer Ehescheidung benötigen. Ein Onlineformular zur Online-Übermittlung der wesentlichen Informationen die für die Beantragung einer Ehescheidung benötigt werden, finden auf der Seite Online-Formular Scheidungsantrag.

Um die Formulare Ehescheidung lesen und öffnen zu können, benötigen Sie ein Programm, mit dem Sie PDF-Dateien öffnen können. Ein solches Programm ist kostenlos erhältlich.

Vollmacht

Diese Vollmacht sollten Sie audrucken, unterschreiben und mit der Post an uns versenden. Während es ausreicht, viele Dokumente nur als Kopie vorzulagen, ist es oftmals notwendig, die Vollmacht im Original oder als beglaubigte Abschrift einzureichen. Deswegen bitten wir Sie, die Vollmacht im Original per Post zu übersenden.

Prozesskostenhilfe-Verfahrenskostenhilfe-Formular

Soweit Sie über nur geringe Einkünfte verfügen oder hohe Ausgaben haben, könnte es sein, dass Sie berechtigt sind, Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Hierfür bitten wir Sie, das Formular auszudrucken, auszufüllen und unterschrieben an uns per Post zu übersenden. Bitte füllen Sie das Formular vollständig und sorgfältig aus, da es ansonsten zu verzögerungen kommen kann. Die Angaben in dem Formular sind stets mit entsprechenden Nachweisen zu belegen (Kopie Gehaltsabrechnungen, Mietanpassungsmitteilung oder Mietvertrag, Leistungsbescheid nach dem SGB II usw.). Hier finden Sie weitere Informationen zur Verfahrenskostenhilfe.

Formular für den Versorgungsausgleich (Ehe)

Formular für den Versorgungsausgleich (Lebenspartnerschaft)

Diese Formulare benötigen Sie, um im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens Angaben über Ihre Versorgungsanwartschaften zu machen (Versorgungsausgleich)

Formular zur Festsetzung von Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren

Formular über Einwendungen gegen die Festsetzung von Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren

Mit diesen Formularen können Sie Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren geltend machen oder sich gegen die Geltendmachung wehren.

Formular Verbraucherinsolvenz

Mit diesem Formular können Sie die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragen. Hierfür ist die Beratung einer geeigneten Stelle (Schuldnerberatung oder Rechtsanwalt) dringend anzuraten bzw. notwendig.

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Jan Hoerner

Honorar

Die Höhe der anwaltlichen Vergütung (Honorar) ergibt sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung. Vergütungsvereinbarungen sind immer möglich, soweit die Vorgaben der §§ 49b BRAO und 3a ff. RVG beachtet werden.

Eine Übersicht über die Kosten einer Ehescheidung, die aus den Kosten für den Scheidungsanwalt und Gerichtskosten bestehen, habe ich Ihnen auf dieser Seite zusammengestellt: Kosten einer Ehescheidung

In gerichtlichen Verfahren dürfen die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Vergütungsvereinbarungen unterschritten werden (§ 49b Abs. 1 S. 1 BRAO), was etwa für Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht gilt.

Vergütunsgvereinbarungen in einem Schdeidungsverfahren machen daher nur dann Sinn, wenn die gesetzlichen Gebühren nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Aufwand stehen, der durch das Verfahren ausgelöst wird und höhere Gebühren vereinbart werden sollen. Dies dürfte regelmäßig nur dann in Betracht kommen, wenn auch umfangreiche Folgesachen (Unterhalt, Zugewinn, Vermögensauseinandersetzung usw.) verhandelt werden müssen.

Aus diesem Grunde sind Angebote, die etwa „Mindestgebühren“ oder „Niedrigstpreise“ im Zusammenhang (meist) mit Online-Scheidungen versprechen, irreführend, da selbige nur auf die ohnehin gesetzlich vorgeschrieben Gebühren verweisen, aber den Anschein erwecken, eine Scheidung sei besonders günstig. Das ist falsch.

Vielmehr gilt Folgendes: Soweit Sie keine schriftliche Gebührenvereinbarung mit einem Rechtsanwalt treffen, gelten immer die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG, die sich nach dem Gebührenstreitwert berechnen und bei jedem Rechtsanwalt identisch sind.

Der einzige Unterschied, der bei den gesetzlichen Gebühren entstehen könnte, besteht in den Fahrtkosten und Abwesenheitsgeldern, die sich aus der Tatsache ergeben, dass ein Gerichtstermin oder Scheidungstermin vor einem Familiengericht wahrzunehmen ist, welches weit entfernt von dem Kanzleisitz des Anwalts ist. Dass die Anwaltskanzlei weit entfernt von dem zuständigen Familiengericht ist, ist jedoch gerade bei sogenannten „Onlinescheidungen“ geradezu typisch.

Bedenken Sie bitte auch, dass Sie gegebenenfalls einen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben.

Sprechen Sie mich gerne auf die Gebühren an!

Rufen Sie mich an, ich berate Sie gerne:

040 – 39 80 46 79 – 0

Rechtsanwalt Jan Hoerner
Museumstr. 31
22765 Hamburg

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Jan Hoerner

Verfahrenskostenhilfe

Sofern Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen und kein (berücksichtigungsfähiges) Vermögen besitzen und daher nicht in der Lage sind, die Kosten eines gerichtlichen Rechtsstreites selbst zu zahlen, können Sie in Familiensachen Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragen. Verfahrenskostenhilfe ist nur ein andere Bezeichnung für Prozesskostenhilfe (PKH) und unterscheidet sich hiervon nicht.

Neben Ihren finanziellen Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe prüft das Gericht, ob Ihr Antrag hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Hat Ihr Antrag keine Aussicht auf Erfolg, wird das Familiengericht auch bei Bedürftigkeit Ihren Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ablehnen. Ein Scheidungsantrag hat immer Aussicht auf Erfolg, soweit die Scheidungsvorraussetzungen vorliegen.

Soweit die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe vorliegen, entscheidet das Gericht, ob Sie sich an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen haben, was meist in Form einer Ratenzahlung an die Justizkasse erfolgt, wobei maximal 48 Monatsraten anfallen. Bei einem Einkommen in Höhe des Leistungssatzes nach dem SGB II können Sie davon ausgehen, dass Sie ratenfreie Verfahrenskostenhilfe erhalten und sich nicht an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen haben. Verbessern oder verschlechtern sich Ihre finanziellen Verhältnisse innerhalb der nächsten vier Jahre, wird die Ratenenzahlung angepasst oder fällt weg.

Die Verfahrenskostenhilfe deckt die Kosten des eigenen Anwalts und die Gerichtskosten. Sollten Sie ein Verfahren verlieren, sind die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts von der Verfahrenskostenhilfe nicht umfasst und müssen von Ihnen selbst getragen werden. Bei Scheidungen und Folgesachen werden die Kosten des Verfahrens jedoch in aller Regel gegeneinander aufgehoben, was bedeutet, dass die Beteiligten die eigenen Kosten, die ja von der Verfahrenskostenhilfe übernommen werden, selbst tragen müssen, so dass eine Erstattungspflicht regelmäßig nicht gegeben ist.

Verfahrenskostenhilfe wird nur für gerichtliche Verfahren gewährt und nicht für die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts, die Sie selbst tragen müssen. Wenn Ihnen  dies nicht möglich ist, können Sie sich in Hamburg an die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) wenden. Wenn Sie nicht in Hamburg wohnen, können Sie gegebenenfalls Beratungshilfe beantragen.

Rufen Sie mich an, ich berate Sie gerne:

040 – 39 80 46 79 – 0

Rechtsanwalt Jan Hoerner
Museumstr. 31
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Weitere Informationen finden Sie auch über meine weitere Webseite:

http://www.rechtsanwalt-hoerner.de

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