Kosten einer Ehescheidung

Die Kosten einer Ehescheidung bestehen aus Gerichts- und Anwaltskosten, die sich aus dem dreifachen monatlichen Nettoeinkommen der Eheleute sowie dem Wert des Versorgungsausgleichs berechnen.

Bei geringen Einkünften und/oder hohen Verpflichtungen kann es durchaus sein, dass für das Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe beantragt werden kann.

Bei einer einvernehmlichen Ehescheidung berechnen sich die Kosten einer Ehescheidung beispielsweise wie folgt:

Monatliches Nettoeinkommen Einkommen Ehefrau € 1.500,00
Monatliches Nettoeinkommen Ehemann € 1.300,00
Gesamteinkommen € 2.800,00
Dreifacher Wert des Einkommens (Wert Ehesache) € 8.400,00

Hinzu kommt der Gegenstandswert des Versorgungsausgleichs, welcher sich nach § 50 FamGKG richtet. Hiernach beträgt der Wert für jedes auszugleichende Anrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Eheleute, mindestens jedoch € 1.000,00. Im Beispielsfalll wären es daher mindestens € 1.000,00, soweit nur ein Anrecht auszugleichen ist. Dieser Gegenstandswert ist auch dann anzusetzen, wenn kein Versorgungsausgleich durchgeführt wird:

Gegenstandswert des Versorgungsausgleichs (mind.) € 1.000,00
Gesamtstreitwert Ehescheidung und VA € 9.400,00

Mit diesem Ergebnis können Sie die voraussichtlichen Kosten des Ehescheidungsverfahrens anhand der nachfolgenden Tabelle (Stand: 01.01.2021) ablesen, wobei der Gegenstandswert bis einschließlich des in der linken Spalte benannten Betrages gemeint ist:

Gegenstandswert Gerichtskosten Anwaltskosten Gesamtkosten
€ 3.000,00  € 238,00  € 684,25  € 922,25
€ 4.000,00  € 280,00  € 850,85  € 1.130,85
€ 5.000,00  € 322,00  € 1.017,45  € 1.339,45
€ 6.000,00  € 364,00  € 1.184,05  € 1.548,05
€ 7.000,00  € 406,00  € 1.350,65  € 1.765,65
€ 8.000,00  € 448,00  € 1.517,25  € 1.965,25
€ 9.000,00  € 490,00  € 1.683,85  € 2.173,85
€ 10.000,00  € 532,00  € 1.850,45  € 2.382,45
€ 13.000,00  € 590,00  € 2.005,15  € 2.595,15
€ 16.000,00  € 684,00  € 2.159,85  € 2.807,85
€ 19.000,00  € 706,00  € 2.314,55  € 3.020,55

Im Beispielsfall fallen daher Gerichtskosten in Höhe von € 532,00 und Anwaltskosten in Höhe von € 1.850,45 an, wobei die Anwaltskosten inkl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer zu verstehen sind.

An dieser Stelle ist erneut darauf hinzuweisen, dass Sie auch bei gegebenenfalls hohem Einkommen Verfahrenskostenhilfe beantragen können, wenn Sie gleichzeitig hohe Verbindlichkeiten haben (Unterhalt, Abzahlungsverpflichtungen usw.).

Die Kosten einer sogenannten Onlinescheidung oder Internetscheidung unterscheiden sich zu von den Kosten einer Offlinescheidung nicht, da die Kosten durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und das Gerichtskostengesetz gesetzlich vorgeschrieben sind. Dies gilt für Anwaltskosten und Gerichtskosten.

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Rechtsanwalt Jan Hoerner
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