Verfahrenskostenhilfe nach dem FamFG

Nach § 78 Abs. 1 FamFG wird dem Beteiligten ein Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist. Wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist, wird dem Beteiligten ein Rechtsanwalt nach § 78 Abs. 2 FamFG nur beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

Nach § 114 Abs. 1 FamFG müssen sich die Beteiligten in Ehesachen und Folgesachen sowie in selbständigen Familienstreitsachen vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Dieser sogenannte Anwaltszwang gilt jedoch nicht für die übrigen Familiensachen (z. B. Abstammungssachen, Umgangsrecht oder Sorgerecht).

Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 23.06.2010 (Az. XII ZB 232/09) entschieden, dass die Beiordnung eines Rechtsanwaltes grundsätzlich dann notwendig ist, wenn ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Hierfür ist grundsätzlich eine Einzelfallprüfung notwendig. Die Herausbildung von Regeln, nach welchen einem Beteiligten in einem bestimmten Verfahren ein Rechtsanwalt grundsätzlich beizuordnen ist, verbietet sich.

Sowohl wegen der Schwierigkeit der Rechtslage oder Schwierigkeit der Sachlage kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts notwendig sein, wobei auch die subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten zu berücksichtigen sind. Soweit ein anderer Beteiligter durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, kann dies ein Kriterium für diie Schwierigkeit der Sachlage und Rechtslage sein.

Ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nach dem FamFG gegeben sind, ist daher individuell zu überprüfen.

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Jan Hoerner