Archiv der Kategorie: Verfahrenskostenhilfe (VKH/PKH)

Kosten einer Ehescheidung

Die Kosten einer Ehescheidung bestehen aus Gerichts- und Anwaltskosten, die sich aus dem dreifachen monatlichen Nettoeinkommen der Eheleute sowie dem Wert des Versorgungsausgleichs berechnen.

Bei geringen Einkünften und/oder hohen Verpflichtungen kann es durchaus sein, dass für das Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe beantragt werden kann.

Bei einer einvernehmlichen Ehescheidung berechnen sich die Kosten einer Ehescheidung beispielsweise wie folgt:

Monatliches Nettoeinkommen Einkommen Ehefrau € 1.500,00
Monatliches Nettoeinkommen Ehemann € 1.300,00
Gesamteinkommen € 2.800,00
Dreifacher Wert des Einkommens (Wert Ehesache) € 8.400,00

Hinzu kommt der Gegenstandswert des Versorgungsausgleichs, welcher sich nach § 50 FamGKG richtet. Hiernach beträgt der Wert für jedes auszugleichende Anrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Eheleute, mindestens jedoch € 1.000,00. Im Beispielsfalll wären es daher mindestens € 1.000,00, soweit nur ein Anrecht auszugleichen ist. Dieser Gegenstandswert ist auch dann anzusetzen, wenn kein Versorgungsausgleich durchgeführt wird:

Gegenstandswert des Versorgungsausgleichs (mind.) € 1.000,00
Gesamtstreitwert Ehescheidung und VA € 9.400,00

Mit diesem Ergebnis können Sie die voraussichtlichen Kosten des Ehescheidungsverfahrens anhand der nachfolgenden Tabelle (Stand: 01.01.2021) ablesen, wobei der Gegenstandswert bis einschließlich des in der linken Spalte benannten Betrages gemeint ist:

Gegenstandswert Gerichtskosten Anwaltskosten Gesamtkosten
€ 3.000,00  € 238,00  € 684,25  € 922,25
€ 4.000,00  € 280,00  € 850,85  € 1.130,85
€ 5.000,00  € 322,00  € 1.017,45  € 1.339,45
€ 6.000,00  € 364,00  € 1.184,05  € 1.548,05
€ 7.000,00  € 406,00  € 1.350,65  € 1.765,65
€ 8.000,00  € 448,00  € 1.517,25  € 1.965,25
€ 9.000,00  € 490,00  € 1.683,85  € 2.173,85
€ 10.000,00  € 532,00  € 1.850,45  € 2.382,45
€ 13.000,00  € 590,00  € 2.005,15  € 2.595,15
€ 16.000,00  € 684,00  € 2.159,85  € 2.807,85
€ 19.000,00  € 706,00  € 2.314,55  € 3.020,55

Im Beispielsfall fallen daher Gerichtskosten in Höhe von € 532,00 und Anwaltskosten in Höhe von € 1.850,45 an, wobei die Anwaltskosten inkl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer zu verstehen sind.

An dieser Stelle ist erneut darauf hinzuweisen, dass Sie auch bei gegebenenfalls hohem Einkommen Verfahrenskostenhilfe beantragen können, wenn Sie gleichzeitig hohe Verbindlichkeiten haben (Unterhalt, Abzahlungsverpflichtungen usw.).

Die Kosten einer sogenannten Onlinescheidung oder Internetscheidung unterscheiden sich zu von den Kosten einer Offlinescheidung nicht, da die Kosten durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und das Gerichtskostengesetz gesetzlich vorgeschrieben sind. Dies gilt für Anwaltskosten und Gerichtskosten.

Rufen Sie mich an, ich berate Sie gerne:

040 – 39 80 46 79 – 0

Rechtsanwalt Jan Hoerner
Museumstr. 31
22765 Hamburg

Weitere Informationen finden Sie auch über meine weitere Webseite:

http://www.rechtsanwalt-hoerner.de

Einvernehmliche Scheidung

Unter einer einvernehmlichen Scheidung wird eine Ehescheidung verstanden, bei denen sich die Eheleute über die Scheidungsfolgen bereits geeinigt haben, eine solche Einigung bevorsteht oder Scheidungsfolgesachen jedenfalls im Ehescheidungsverfahren nicht geltend gemacht werden sollen. Wesentliches Merkmal der einvernehmlichen Scheidung ist daher, dass im Scheidungsverfahren keine Folgesachen streitig zu verhandeln sind und sich die Beteiligten darüber einig sind, dass die Ehe geschieden werden soll.

Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung beschränkt sich das Scheidungsverfahren nur auf die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich, soweit der Versorgungsausgleich nicht ehevertraglich ausgeschlossen wurde, da der Versorgungsausgleich regelmäßig von Amts wegen durchzuführen ist.

Wenn Sie eine einvernehmliche Scheidung durchführen wollen,  benötigen Sie für die Ehescheidung nur einen Scheidungsanwalt, der den Scheidungsantrag stellt und können die Kosten hierfür intern teilen, so dass lediglich Gerichtskosten und Anwaltsosten für nur einen Scheidungsanwalt anfallen. Aus Gründen des Standesrechts darf der Scheidungsanwalt jedoch nur einen Beteiligten vertreten und nicht beide Beteiligten des Scheidungsverfahrens, was oftmals missverstanden wird.  Soweit Sie für die einvernehmlcihe Scheidung nur einen Anwalt beauftragen, ist ein Ehegatte im Scheidungsverfahren nicht vertreten, was jedoch unproblematisch ist, da Einigkeit über die Scheidung besteht und keine Folgesachen streitig zu behandeln sind.

Notwendig ist bei jeder Ehescheidung mindestens ein Gerichtstermin vor dem zuständigen Familiengericht, bei welchem beide Eheleute persönlich angehört werden und der beauftragte Scheidungsanwalt einen Scheidungsantrag stellt. Ein Verzicht auf eine persönliche Anhörung ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich, wenn das Erscheinen vor dem Familiengericht unzumutbar ist. Das gilt auch für die sogenannte Internetscheidung oder Online-Scheidung. Auch hier ist ein Scheidungstermin vor dem zuständigen Familiengericht notwendig,  bei welchem beide Eheleute anzuhören sind.

Eine einvernehmliche Scheidung ist auch in den Fällen möglich, in denen ein Beteiligter oder beide Beteiligte Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben.

Rufen Sie mich an, ich berate Sie gerne:

040 – 39 80 46 79 – 0

Rechtsanwalt Jan Hoerner
Museumstr. 31
22765 Hamburg

Weitere Informationen finden Sie auch über meine weitere Webseite:

http://www.rechtsanwalt-hoerner.de

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Jan Hoerner

Verfahrenskostenhilfe nach dem FamFG

Nach § 78 Abs. 1 FamFG wird dem Beteiligten ein Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist. Wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist, wird dem Beteiligten ein Rechtsanwalt nach § 78 Abs. 2 FamFG nur beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

Nach § 114 Abs. 1 FamFG müssen sich die Beteiligten in Ehesachen und Folgesachen sowie in selbständigen Familienstreitsachen vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Dieser sogenannte Anwaltszwang gilt jedoch nicht für die übrigen Familiensachen (z. B. Abstammungssachen, Umgangsrecht oder Sorgerecht).

Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 23.06.2010 (Az. XII ZB 232/09) entschieden, dass die Beiordnung eines Rechtsanwaltes grundsätzlich dann notwendig ist, wenn ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Hierfür ist grundsätzlich eine Einzelfallprüfung notwendig. Die Herausbildung von Regeln, nach welchen einem Beteiligten in einem bestimmten Verfahren ein Rechtsanwalt grundsätzlich beizuordnen ist, verbietet sich.

Sowohl wegen der Schwierigkeit der Rechtslage oder Schwierigkeit der Sachlage kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts notwendig sein, wobei auch die subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten zu berücksichtigen sind. Soweit ein anderer Beteiligter durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, kann dies ein Kriterium für diie Schwierigkeit der Sachlage und Rechtslage sein.

Ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nach dem FamFG gegeben sind, ist daher individuell zu überprüfen.

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Jan Hoerner

Verfahrenskostenvorschuss

Was ist ein Verfahrenskostenvorschuss?

Der Verfahrenskostenvorschuss ist ein Instrument des Unterhaltsrechts und geht der Verfahrenskostenhilfe vor.

Wann besteht ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss?

Immer dann, wenn ein Unterhaltsanspruch besteht, könnte ein entsprechender Anspruch bestehen. Für Ehegatten ist dies in § 1360 a Abs. 4 BGB sogar ausdrücklich geregelt:

…(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.

Es kommt daher vor, dass das Gericht einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe unter Hinweis auf einen Verfahrenskostenvorschuss ablehnt, da Verfahrenskostenhilfe subsidiär ist. D. h.,  dass  ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe nicht besteht.

Besteht ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss bei Zahlung von Unterhalt?

Grundsätzlich ist ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss zwischen Eheleuten nicht gegeben, wenn Unterhalt nach dem Halbteilungsgrundsatz gezahlt wird. Etwas anders mag jedoch dann gelten, wenn der Unterhaltspflichtige über erhebliches Vermögen verfügt und selbiges für den Unterhalt auch einzusetzen hat.

Honorar

Die Höhe der anwaltlichen Vergütung (Honorar) ergibt sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung. Vergütungsvereinbarungen sind immer möglich, soweit die Vorgaben der §§ 49b BRAO und 3a ff. RVG beachtet werden.

Eine Übersicht über die Kosten einer Ehescheidung, die aus den Kosten für den Scheidungsanwalt und Gerichtskosten bestehen, habe ich Ihnen auf dieser Seite zusammengestellt: Kosten einer Ehescheidung

In gerichtlichen Verfahren dürfen die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Vergütungsvereinbarungen unterschritten werden (§ 49b Abs. 1 S. 1 BRAO), was etwa für Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht gilt.

Vergütunsgvereinbarungen in einem Schdeidungsverfahren machen daher nur dann Sinn, wenn die gesetzlichen Gebühren nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Aufwand stehen, der durch das Verfahren ausgelöst wird und höhere Gebühren vereinbart werden sollen. Dies dürfte regelmäßig nur dann in Betracht kommen, wenn auch umfangreiche Folgesachen (Unterhalt, Zugewinn, Vermögensauseinandersetzung usw.) verhandelt werden müssen.

Aus diesem Grunde sind Angebote, die etwa „Mindestgebühren“ oder „Niedrigstpreise“ im Zusammenhang (meist) mit Online-Scheidungen versprechen, irreführend, da selbige nur auf die ohnehin gesetzlich vorgeschrieben Gebühren verweisen, aber den Anschein erwecken, eine Scheidung sei besonders günstig. Das ist falsch.

Vielmehr gilt Folgendes: Soweit Sie keine schriftliche Gebührenvereinbarung mit einem Rechtsanwalt treffen, gelten immer die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG, die sich nach dem Gebührenstreitwert berechnen und bei jedem Rechtsanwalt identisch sind.

Der einzige Unterschied, der bei den gesetzlichen Gebühren entstehen könnte, besteht in den Fahrtkosten und Abwesenheitsgeldern, die sich aus der Tatsache ergeben, dass ein Gerichtstermin oder Scheidungstermin vor einem Familiengericht wahrzunehmen ist, welches weit entfernt von dem Kanzleisitz des Anwalts ist. Dass die Anwaltskanzlei weit entfernt von dem zuständigen Familiengericht ist, ist jedoch gerade bei sogenannten „Onlinescheidungen“ geradezu typisch.

Bedenken Sie bitte auch, dass Sie gegebenenfalls einen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben.

Sprechen Sie mich gerne auf die Gebühren an!

Rufen Sie mich an, ich berate Sie gerne:

040 – 39 80 46 79 – 0

Rechtsanwalt Jan Hoerner
Museumstr. 31
22765 Hamburg

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Jan Hoerner

Verfahrenskostenhilfe

Sofern Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen und kein (berücksichtigungsfähiges) Vermögen besitzen und daher nicht in der Lage sind, die Kosten eines gerichtlichen Rechtsstreites selbst zu zahlen, können Sie in Familiensachen Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragen. Verfahrenskostenhilfe ist nur ein andere Bezeichnung für Prozesskostenhilfe (PKH) und unterscheidet sich hiervon nicht.

Neben Ihren finanziellen Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe prüft das Gericht, ob Ihr Antrag hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Hat Ihr Antrag keine Aussicht auf Erfolg, wird das Familiengericht auch bei Bedürftigkeit Ihren Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ablehnen. Ein Scheidungsantrag hat immer Aussicht auf Erfolg, soweit die Scheidungsvorraussetzungen vorliegen.

Soweit die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe vorliegen, entscheidet das Gericht, ob Sie sich an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen haben, was meist in Form einer Ratenzahlung an die Justizkasse erfolgt, wobei maximal 48 Monatsraten anfallen. Bei einem Einkommen in Höhe des Leistungssatzes nach dem SGB II können Sie davon ausgehen, dass Sie ratenfreie Verfahrenskostenhilfe erhalten und sich nicht an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen haben. Verbessern oder verschlechtern sich Ihre finanziellen Verhältnisse innerhalb der nächsten vier Jahre, wird die Ratenenzahlung angepasst oder fällt weg.

Die Verfahrenskostenhilfe deckt die Kosten des eigenen Anwalts und die Gerichtskosten. Sollten Sie ein Verfahren verlieren, sind die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts von der Verfahrenskostenhilfe nicht umfasst und müssen von Ihnen selbst getragen werden. Bei Scheidungen und Folgesachen werden die Kosten des Verfahrens jedoch in aller Regel gegeneinander aufgehoben, was bedeutet, dass die Beteiligten die eigenen Kosten, die ja von der Verfahrenskostenhilfe übernommen werden, selbst tragen müssen, so dass eine Erstattungspflicht regelmäßig nicht gegeben ist.

Verfahrenskostenhilfe wird nur für gerichtliche Verfahren gewährt und nicht für die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts, die Sie selbst tragen müssen. Wenn Ihnen  dies nicht möglich ist, können Sie sich in Hamburg an die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) wenden. Wenn Sie nicht in Hamburg wohnen, können Sie gegebenenfalls Beratungshilfe beantragen.

Rufen Sie mich an, ich berate Sie gerne:

040 – 39 80 46 79 – 0

Rechtsanwalt Jan Hoerner
Museumstr. 31
22765 Hamburg

Weitere Informationen finden Sie auch über meine weitere Webseite:

http://www.rechtsanwalt-hoerner.de

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Jan Hoerner