Update: Die Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.10.2014 – 4 K 1976/14) wurde durch Urteil des Bundesfinanzhofes vom 18.5.2017 (VI R 66/14) aufgehoben.
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz sind Scheidungskosten auch nach der Änderung von § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG im Jahr 2013 als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.10.2014 – 4 K 1976/14)
Nach der Auffassung des Gerichts begründe die neue Vorschrift des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG für die Berücksichtigung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Grundsätzlich seien Prozesskosten nicht abzugsfähig. Nur ausnahmsweise seien sie – unter besonderen Voraussetzungen – anzuerkennen, wenn nämlich der Rechtsstreit vom Steuerpflichtigen zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse geführt werde. Die Wendung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG „…ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe…“ deute darauf hin, dass der Prozess wegen der Bedeutung des Prozessgegenstandes für den Steuerpflichtigen unvermeidbar sein müsse.
Regelmäßig sei die Annahme gerechtfertigt, dass sich Ehepartner nur scheiden ließen, wenn die Ehe so zerrüttet sei, dass ihnen ein Festhalten an ihr nicht mehr möglich sei. Daher entspreche es – zu Recht – ständiger (jahrzehntelanger) höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass sich die Ehepartner dem Scheidungsbegehren aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen könnten, so dass die Zwangsläufigkeit bei Ehescheidungen grundsätzlich zu bejahen sei.
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