Archiv der Kategorie: Vergütung

Kosten einer Ehescheidung

Die Kosten einer Ehescheidung bestehen aus Gerichts- und Anwaltskosten, die sich aus dem dreifachen monatlichen Nettoeinkommen der Eheleute sowie dem Wert des Versorgungsausgleichs berechnen.

Bei geringen Einkünften und/oder hohen Verpflichtungen kann es durchaus sein, dass für das Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe beantragt werden kann.

Bei einer einvernehmlichen Ehescheidung berechnen sich die Kosten einer Ehescheidung beispielsweise wie folgt:

Monatliches Nettoeinkommen Einkommen Ehefrau € 1.500,00
Monatliches Nettoeinkommen Ehemann € 1.300,00
Gesamteinkommen € 2.800,00
Dreifacher Wert des Einkommens (Wert Ehesache) € 8.400,00

Hinzu kommt der Gegenstandswert des Versorgungsausgleichs, welcher sich nach § 50 FamGKG richtet. Hiernach beträgt der Wert für jedes auszugleichende Anrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Eheleute, mindestens jedoch € 1.000,00. Im Beispielsfalll wären es daher mindestens € 1.000,00, soweit nur ein Anrecht auszugleichen ist. Dieser Gegenstandswert ist auch dann anzusetzen, wenn kein Versorgungsausgleich durchgeführt wird:

Gegenstandswert des Versorgungsausgleichs (mind.) € 1.000,00
Gesamtstreitwert Ehescheidung und VA € 9.400,00

Mit diesem Ergebnis können Sie die voraussichtlichen Kosten des Ehescheidungsverfahrens anhand der nachfolgenden Tabelle (Stand: 01.01.2021) ablesen, wobei der Gegenstandswert bis einschließlich des in der linken Spalte benannten Betrages gemeint ist:

Gegenstandswert Gerichtskosten Anwaltskosten Gesamtkosten
€ 3.000,00  € 238,00  € 684,25  € 922,25
€ 4.000,00  € 280,00  € 850,85  € 1.130,85
€ 5.000,00  € 322,00  € 1.017,45  € 1.339,45
€ 6.000,00  € 364,00  € 1.184,05  € 1.548,05
€ 7.000,00  € 406,00  € 1.350,65  € 1.765,65
€ 8.000,00  € 448,00  € 1.517,25  € 1.965,25
€ 9.000,00  € 490,00  € 1.683,85  € 2.173,85
€ 10.000,00  € 532,00  € 1.850,45  € 2.382,45
€ 13.000,00  € 590,00  € 2.005,15  € 2.595,15
€ 16.000,00  € 684,00  € 2.159,85  € 2.807,85
€ 19.000,00  € 706,00  € 2.314,55  € 3.020,55

Im Beispielsfall fallen daher Gerichtskosten in Höhe von € 532,00 und Anwaltskosten in Höhe von € 1.850,45 an, wobei die Anwaltskosten inkl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer zu verstehen sind.

An dieser Stelle ist erneut darauf hinzuweisen, dass Sie auch bei gegebenenfalls hohem Einkommen Verfahrenskostenhilfe beantragen können, wenn Sie gleichzeitig hohe Verbindlichkeiten haben (Unterhalt, Abzahlungsverpflichtungen usw.).

Die Kosten einer sogenannten Onlinescheidung oder Internetscheidung unterscheiden sich zu von den Kosten einer Offlinescheidung nicht, da die Kosten durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und das Gerichtskostengesetz gesetzlich vorgeschrieben sind. Dies gilt für Anwaltskosten und Gerichtskosten.

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Honorar

Die Höhe der anwaltlichen Vergütung (Honorar) ergibt sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung. Vergütungsvereinbarungen sind immer möglich, soweit die Vorgaben der §§ 49b BRAO und 3a ff. RVG beachtet werden.

Eine Übersicht über die Kosten einer Ehescheidung, die aus den Kosten für den Scheidungsanwalt und Gerichtskosten bestehen, habe ich Ihnen auf dieser Seite zusammengestellt: Kosten einer Ehescheidung

In gerichtlichen Verfahren dürfen die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Vergütungsvereinbarungen unterschritten werden (§ 49b Abs. 1 S. 1 BRAO), was etwa für Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht gilt.

Vergütunsgvereinbarungen in einem Schdeidungsverfahren machen daher nur dann Sinn, wenn die gesetzlichen Gebühren nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Aufwand stehen, der durch das Verfahren ausgelöst wird und höhere Gebühren vereinbart werden sollen. Dies dürfte regelmäßig nur dann in Betracht kommen, wenn auch umfangreiche Folgesachen (Unterhalt, Zugewinn, Vermögensauseinandersetzung usw.) verhandelt werden müssen.

Aus diesem Grunde sind Angebote, die etwa „Mindestgebühren“ oder „Niedrigstpreise“ im Zusammenhang (meist) mit Online-Scheidungen versprechen, irreführend, da selbige nur auf die ohnehin gesetzlich vorgeschrieben Gebühren verweisen, aber den Anschein erwecken, eine Scheidung sei besonders günstig. Das ist falsch.

Vielmehr gilt Folgendes: Soweit Sie keine schriftliche Gebührenvereinbarung mit einem Rechtsanwalt treffen, gelten immer die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG, die sich nach dem Gebührenstreitwert berechnen und bei jedem Rechtsanwalt identisch sind.

Der einzige Unterschied, der bei den gesetzlichen Gebühren entstehen könnte, besteht in den Fahrtkosten und Abwesenheitsgeldern, die sich aus der Tatsache ergeben, dass ein Gerichtstermin oder Scheidungstermin vor einem Familiengericht wahrzunehmen ist, welches weit entfernt von dem Kanzleisitz des Anwalts ist. Dass die Anwaltskanzlei weit entfernt von dem zuständigen Familiengericht ist, ist jedoch gerade bei sogenannten „Onlinescheidungen“ geradezu typisch.

Bedenken Sie bitte auch, dass Sie gegebenenfalls einen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben.

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Verfahrenskostenhilfe

Sofern Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen und kein (berücksichtigungsfähiges) Vermögen besitzen und daher nicht in der Lage sind, die Kosten eines gerichtlichen Rechtsstreites selbst zu zahlen, können Sie in Familiensachen Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragen. Verfahrenskostenhilfe ist nur ein andere Bezeichnung für Prozesskostenhilfe (PKH) und unterscheidet sich hiervon nicht.

Neben Ihren finanziellen Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe prüft das Gericht, ob Ihr Antrag hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Hat Ihr Antrag keine Aussicht auf Erfolg, wird das Familiengericht auch bei Bedürftigkeit Ihren Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ablehnen. Ein Scheidungsantrag hat immer Aussicht auf Erfolg, soweit die Scheidungsvorraussetzungen vorliegen.

Soweit die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe vorliegen, entscheidet das Gericht, ob Sie sich an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen haben, was meist in Form einer Ratenzahlung an die Justizkasse erfolgt, wobei maximal 48 Monatsraten anfallen. Bei einem Einkommen in Höhe des Leistungssatzes nach dem SGB II können Sie davon ausgehen, dass Sie ratenfreie Verfahrenskostenhilfe erhalten und sich nicht an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen haben. Verbessern oder verschlechtern sich Ihre finanziellen Verhältnisse innerhalb der nächsten vier Jahre, wird die Ratenenzahlung angepasst oder fällt weg.

Die Verfahrenskostenhilfe deckt die Kosten des eigenen Anwalts und die Gerichtskosten. Sollten Sie ein Verfahren verlieren, sind die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts von der Verfahrenskostenhilfe nicht umfasst und müssen von Ihnen selbst getragen werden. Bei Scheidungen und Folgesachen werden die Kosten des Verfahrens jedoch in aller Regel gegeneinander aufgehoben, was bedeutet, dass die Beteiligten die eigenen Kosten, die ja von der Verfahrenskostenhilfe übernommen werden, selbst tragen müssen, so dass eine Erstattungspflicht regelmäßig nicht gegeben ist.

Verfahrenskostenhilfe wird nur für gerichtliche Verfahren gewährt und nicht für die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts, die Sie selbst tragen müssen. Wenn Ihnen  dies nicht möglich ist, können Sie sich in Hamburg an die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) wenden. Wenn Sie nicht in Hamburg wohnen, können Sie gegebenenfalls Beratungshilfe beantragen.

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