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Honorar

Die Höhe der anwaltlichen Vergütung (Honorar) ergibt sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung. Vergütungsvereinbarungen sind immer möglich, soweit die Vorgaben der §§ 49b BRAO und 3a ff. RVG beachtet werden.

Eine Übersicht über die Kosten einer Ehescheidung, die aus den Kosten für den Scheidungsanwalt und Gerichtskosten bestehen, habe ich Ihnen auf dieser Seite zusammengestellt: Kosten einer Ehescheidung

In gerichtlichen Verfahren dürfen die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Vergütungsvereinbarungen unterschritten werden (§ 49b Abs. 1 S. 1 BRAO), was etwa für Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht gilt.

Vergütunsgvereinbarungen in einem Schdeidungsverfahren machen daher nur dann Sinn, wenn die gesetzlichen Gebühren nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Aufwand stehen, der durch das Verfahren ausgelöst wird und höhere Gebühren vereinbart werden sollen. Dies dürfte regelmäßig nur dann in Betracht kommen, wenn auch umfangreiche Folgesachen (Unterhalt, Zugewinn, Vermögensauseinandersetzung usw.) verhandelt werden müssen.

Aus diesem Grunde sind Angebote, die etwa „Mindestgebühren“ oder „Niedrigstpreise“ im Zusammenhang (meist) mit Online-Scheidungen versprechen, irreführend, da selbige nur auf die ohnehin gesetzlich vorgeschrieben Gebühren verweisen, aber den Anschein erwecken, eine Scheidung sei besonders günstig. Das ist falsch.

Vielmehr gilt Folgendes: Soweit Sie keine schriftliche Gebührenvereinbarung mit einem Rechtsanwalt treffen, gelten immer die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG, die sich nach dem Gebührenstreitwert berechnen und bei jedem Rechtsanwalt identisch sind.

Der einzige Unterschied, der bei den gesetzlichen Gebühren entstehen könnte, besteht in den Fahrtkosten und Abwesenheitsgeldern, die sich aus der Tatsache ergeben, dass ein Gerichtstermin oder Scheidungstermin vor einem Familiengericht wahrzunehmen ist, welches weit entfernt von dem Kanzleisitz des Anwalts ist. Dass die Anwaltskanzlei weit entfernt von dem zuständigen Familiengericht ist, ist jedoch gerade bei sogenannten „Onlinescheidungen“ geradezu typisch.

Bedenken Sie bitte auch, dass Sie gegebenenfalls einen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben.

Sprechen Sie mich gerne auf die Gebühren an!

Rufen Sie mich an, ich berate Sie gerne:

040 – 39 80 46 79 – 0

Rechtsanwalt Jan Hoerner
Museumstr. 31
22765 Hamburg

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Jan Hoerner

Formular Scheidungsantrag

Formular Scheidungsantrag:

Das Formular Scheidungsantrag ermöglich Ihnen, mir die notwendigen Informationen zukommen zu lassen, die ich benötige, um einen Scheidungsantrag für Sie stellen zu können. Sollten Sie bestimmte Informationen nicht haben, rufen Sie mich bitte an, um zu klären, wie diese Informationen beschafft werden können.

Selbstverständlich vertrete ich Sie nicht nur in Hamburg, sondern bundesweit.

Über den Sinn oder Unsinn eines Online-Scheidungsformulars kann man lange streiten. Wenn Sie es vorziehen, die notwendigen Informationen per E-Mail zu übermitteln, ist das Onlineformular für einen Scheidungsantrag sicherlich eine Hilfe, da Sie dort die Informationen eingeben müssen, die für einen Sacheidungsantrag notwendig sind und das Formular daher die Angaben abfragt, die Ihnen einen Rechtsanwalt anderenfalls persönlich stellen würde.

Für eine einvernehmliche Scheidung kann durch das Formular ein persönlicher Besprechungstermin vermieden werden.  Dennoch würde ich Ihnen empfehlen zumindest telefonisch Kontakt aufzunehmen, da die Folgen einer Ehescheidung vielschichtig sein können und gegebenenfalls Regelungsbedarf und Beratungsbedarf besteht, noch bevor der Scheidungsanwalt den Scheidungsantrag stellt.

Sollten Sie Fragen haben, rufen Sie mich unter der Telefonnummer

040-39 80 46 79-0

an.

Ich berate Sie gern!

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