Schlagwort-Archive: Steuern

Update: Scheidungskosten und Steuern

Update: Die Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.10.2014 – 4 K 1976/14) wurde durch Urteil des Bundesfinanzhofes vom 18.5.2017 (VI R 66/14) aufgehoben.

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz sind Scheidungskosten auch nach der Änderung von § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG  im Jahr 2013 als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.10.2014 – 4 K 1976/14)

Nach der Auffassung des Gerichts begründe die neue Vorschrift des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG für die Berücksichtigung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Grundsätzlich seien Prozesskosten nicht abzugsfähig. Nur ausnahmsweise seien sie – unter besonderen Voraussetzungen – anzuerkennen, wenn nämlich der Rechtsstreit vom Steuerpflichtigen zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse geführt werde. Die Wendung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG „…ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe…“ deute darauf hin, dass der Prozess wegen der Bedeutung des Prozessgegenstandes für den Steuerpflichtigen unvermeidbar sein müsse. 

Regelmäßig sei die Annahme gerechtfertigt, dass sich Ehepartner nur scheiden ließen, wenn die Ehe so zerrüttet sei, dass ihnen ein Festhalten an ihr nicht mehr möglich sei. Daher entspreche es – zu Recht – ständiger (jahrzehntelanger) höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass sich die Ehepartner dem Scheidungsbegehren aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen könnten, so dass die Zwangsläufigkeit bei Ehescheidungen grundsätzlich zu bejahen sei.

Weitergehende Informationen zur Problematik.

Scheidungskosten und Steuern

Update: BFH, Urteil vom 18.05.2017 – VI R 9/16 (Scheidungskosten nicht (mehr) absetzbar).
Update: Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 16.10.2014 (Scheidungskosten weiterhin absetzbar).

Bisher konnten Scheidungskosten jedenfalls zum Teil von der Steuer abgesetzt werden.

In § 33 Abs. 2 S. 4 EStG heißt es seit einer Änderung im Jahr 2013 nunmehr:

„Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. „

Diese Regelung gilt für Rechtstsreitigkeiten im Allgemeinen, aber auch für Scheidungsverfahren und Verfahren über die Aufhebung einer Lebensgemeinschaft.

Diese Gesetzesänderung ist offensichtlich eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, der die Absetzbarkeit von Prozesskosten in einem Urteil vom 12. Mai 2011 (VI R 42/10) erleichterte.

Nach der Neufassung von § 33 EStG ist die Absetzbarkeit von Scheidungskosten daher nach dem Gesetzeswortlaut nicht mehr gegeben.

Ich empfehle Ihnen zu prüfen, ob Sie Scheidungskosten dennoch im Mantelbogen angeben und sich den anhängigen Mustervahren anschließen. Anhängig sind derzeit etwa die Verfahren vor dem FG München, Aktenzeichen 13 K 1421/14 sowie Aktenzeichen 15 K 1429/14 und dem FG Münster, Aktenzeichen 9 K 1822/14.

Wenn Sie Fragen zu dem Thema Scheidungskosten und Steuern haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder rufen mich an. Ich berate Sie gern.

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Jan Hoerner